Vereinssatzung des HSV "Eintracht" Hedemünden von 1930 e.V.

§1 Name und Sitz

(1) 1 Der am 7. September 1930 zu Hedemünden gegründete Hedemündener Sport-Verein „Eintracht“ von 1930 hat seinen Sitz in Hann. Münden, Ortsteil Hedemünden. 2 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen, VR 160086, eingetragen.

(2) Die Vereinsfarben sind schwarz – rot – weiß.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere die Förderung des Sports.

(2) 1 Der Verein ist selbstlos tätig. 2 Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) 1 Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 2 Die Tätigkeit für den HSV „Eintracht“ Hedemünden von 1930 e.V. ist grundsätzlich ehrenamtlich. 3 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§3 Mitgliedschaft, Aufnahme, Vereinsbeitrag

(1) Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person auf Antrag erwerben.

(2) 1 Die Aufnahme wird durch den Vereinsvorstand nach vorheriger schriftlicher Anmeldung vorgenommen. 2 Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 3 Das Aufnahmeformular muss eigenständig unterschrieben sein. 4 Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist zusätzlich die nach dem BGB erforderliche schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. 5 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. 6 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

(3) Der Verein erhebt pro Mitglied einen Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 4 Nr. g) entscheidet.

§4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch den Tod,
b) durch Austritt aus dem Verein oder
c) durch Ausschluss.

(2) 1 Der Austritt aus dem Verein muss durch schriftliche Anzeige an den Vorstand vorgenommen werden. 2 Austritte sind nur mit einer jeweiligen Frist von vier Wochen zum Juni und 31. Dezember des jeweiligen Jahres möglich.

(3) 1 Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. 2 Der Betroffene ist vorher anzuhören. 3 Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Einspruch beim Vorstand
einlegen. 4 In diesem Falle hat der Vorstand den Einspruch dem Ältesten- und Ehrenrat vorzulegen, diesen anzuhören und nach dessen Stellungnahme endgültig zu entscheiden. 5 Äußert sich der Ältesten- und Ehrenrat innerhalb von vier Wochen nicht, gilt seine Zustimmung zum Ausschluss als erteilt.

(4) 1 Mit dem Austritt oder dem Ausschluss eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an dem Verein und dem Vereinsvermögen, er bleibt jedoch dem Verein für alle Verpflichtungen haftbar. 2 Sämtliches in seinen Händen befindliches Vereinseigentum ist unverzüglich zurückzugeben.

§5 Rechte und Pflichten

(1) 1 Alle volljährigen Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht. 2 Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt.

(2) Alle Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereins und verpflichten sich,
a) nach der Aufnahme zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft
und
b) nicht entgegen den Interessen des Vereins zu handeln.

§6 Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende

1 Mitglieder sowie Freunde und Förderer des Vereins können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern/Ehrenvorsitzenden ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste für den
Verein erworben haben. 2 Sie erhalten die goldene Ehrennadel und besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

(1) 1 Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen. 2 Sie ist von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr, in der Regel im ersten Quartal unter
Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. 3 Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebenen Adresse gerichtet ist.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorstand schriftlich zugegangen sein.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(4) Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes für eine Amtszeit von zwei Jahren,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes und der/des Kassierers/Kassiererin,
d) Genehmigung der Kassenberichts,
e) Wahl des Ältesten- und Ehrenrates,
f) Wahl der Kassenprüfer/innen für eine Amtszeit von zwei Jahren,
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
i) Änderung der Satzung und
j) Auflösung des Vereins.

(5) In der Mitgliederversammlung haben jedes anwesende volljährige Mitglied und die Ehrenmitglieder jeweils eine Stimme.

(6) 1 Abstimmungen erfolgen offen. 2 Beantragt ein Mitglied geheime Wahl, muss geheim gewählt werden.

(7) 1 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. 2 Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(9) 1 In dringenden Fällen kann der Vorstand selber oder auf Verlangen von mindestens 1/10 der Mitglieder mit einer Frist von fünf Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 2 In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.

(10)1 Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Mitgliederversammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. 2 Eine Wiederwahl ist zulässig.

(11)1 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. 2 Der/Die Versammlungsleiter/in kann Gäste zulassen, wenn Interessen des Vereins dem nicht entgegen stehen; diese haben kein Stimmrecht. 3 Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(12) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem

a) Vorsitzenden,
b) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) Schriftführer/in,
d) Kassierer/in,
e) Jugendleiter/in,
f) Spartenleiter/in (je Sparte ein/eine Vertreter/in),
g) Presse- und Werbewart/in und
h) mindestens vier Beisitzern.

(2) 1 Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. 2 Jede/r ist allein vertretungsberechtigt. 3 Für das Innenverhältnis gilt jedoch, dass regelmäßig der/die Vorsitzende und nur im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende den Verein vertritt.

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§10 Vertretung, Geschäftsführung

(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

(2) 1 Der/Die Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Verhandlungen. 2 Er/Sie beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dieses erfordern, oder wenn drei Vorstandsmitglieder dieses beantragen, ein.

(3) 1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 2 Die Beschlüsse werden nach der Stimmmehrheit gefasst. 3 Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(4) Über die Beschlüsse sowie den wesentlichen Hergang der Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt.

(5) 1 Der/Dem Jugendleiter/-in untersteht die Jugendabteilung des Vereins. 2 Er/Sie lenkt und überwacht die Arbeiten seiner Mitarbeiter/innen und vertritt die Interessen der Jugendabteilung im Vorstand.

(6) 1 Der/Dem Schriftführer/in obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke, die von
der/dem Vorsitzenden und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen sind. 2 Die Niederschrift muss mindestens sieben Tage vor der nächsten Vorstandssitzung den Vorstandsmitgliedern zugegangen sein.

(7) Aufgabe der Beisitzer ist es, die Verbindung zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand zu vertiefen.

(8) Der Vorstand ist berechtigt, auch ein anderes ordentliches Mitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

§11 Ausschüsse

(1) 1 Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind. 2 Insbesondere kommen in Betracht:

a) der Spielausschuss,
b) der Jugendausschuss,
c) der Veranstaltungsausschuss und
d) der Sozialwart.

(2) 1 Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 2 Die Wahlen hierzu nimmt die Mitgliederversammlung vor; Ersatzwahlen tätigt die Mitgliederversammlung.

§12 Jugendabteilung

(1) Die Jugendabteilung wird nach der von der Mitgliederversammlung genehmigten Jugendordnung geführt.

(2) Für die Einhaltung dieser Ordnung ist der Jugendausschuss verantwortlich.

§13 Wahlausschuss

(1) 1 Sollte die Mitgliederversammlung keinen funktionsfähigen Vorstand hervorbringen, so ist ein Wahlausschuss von drei ordentlichen Mitgliedern zu wählen. 2 Ihm sollen nach Möglichkeit Mitglieder angehören, welche aufgrund längerer Vereinszugehörigkeit die Belange des Vereins kennen.

(2) 1 Der Wahlausschuss hat Neuwahlen innerhalb von drei Monaten vorzubereiten und geeignete Kandidaten/innen für den Vorstand aufzustellen. 2 Seine Vorschläge werden der dann einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt. 3 § 8 Absatz 9 gilt entsprechend.

(3) Bis zum Zeitpunkt der in Absatz 2 bestimmten Neuwahlen führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins kommissarisch weiter.

§14 Kassenprüfer/innen

(1) 1 Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen. 2 Sie müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Kassenprüfer/innen sind Beauftragte der Mitgliederschaft und mit der/dem Kassierer/in für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich.

(3) Beanstandungen der Kassenprüfer/innen können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und der Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

(4) Der Mitgliederversammlung haben die Kassenprüfer einen Kassenprüferbericht vorzulegen.

§15 Vermögen

(1) Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.

(2) Überschüsse aus allen Sparten gehören zum Vereinsvermögen.

§16 Disziplinarmaßnahmen

(1) Mitglieder, die gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Vorstand mit folgenden disziplinarischen Maßnahmen belegt werden:

a) Verwarnung,
b) Strenger Verweis mit Androhung interner Disqualifikation,
c) Interne Disqualifikation auf Zeit oder
d) Ausschluss aus dem Verein.

(2) 1 Gegen diese Maßnahmen ist Einspruch möglich. 2 In diesem Falle findet § 4 Abs. 3 Anwendung.

§17 Ältesten- und Ehrenrat

(1) Die dem Ältesten- und Ehrenrat obliegenden Aufgaben sind:

a) Schlichtung von Unstimmigkeiten, soweit diese vom Vorstand dem Ältesten- undEhrenrat übertragen werden,
b) Schlichtung von Unstimmigkeiten, bei denen der Ältesten- und Ehrenrat von einer der Parteien angerufen wird und die
c) Mitwirkung bei Ausschluss aus dem Verein gemäß § 4 Absatz 3.

(2) 1 Die Sitzungen des Ältesten- und Ehrenrates sind nicht öffentlich. 2 Über den wesentlichen Hergang der Verhandlungen ist strengstes Stillschweigen zu bewahren. 3 Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.

§18 Verbandszugehörigkeit

Der Verein gehört den jeweiligen sportlichen Dachverbänden an.

§19 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von vier Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann mit einer Frist von vier Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, in der über die Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder entschieden wird. In der Ladung zu dieser zweiten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Fortfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Hann. Münden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und/oder Einrichtungen im Ortsteil Hedemünden zu verwenden hat.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 18. Mai 2016 geändert und neu gefasst.

Cookie Consent mit Real Cookie Banner